Was bedeutet das für Sie?
In allen betroffenen Wirtschaftsbereichen müssen Arbeitgeber vor der offiziellen
Anmeldung ihrer Beschäftigten bei der DRV eine sogenannte Sofortmeldung
abgeben, sobald die Arbeitsaufnahme erfolgt. Dies gilt für alle Arbeitnehmer,
einschließlich Aushilfskräften und geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten.
Betroffene Branchen:
Baugewerbe
, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (z.B. Hotels, Pensionen)
, Personenbeförderungsgewerbe (z.B. Bus-, Bahn-, Taxiunternehmen)
, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
, Schaustellergewerbe
, Forstwirtschaft
, Gebäudereinigungsgewerbe
, Wach- und Sicherheitsgewerbe
, Fleischwirtschaft
, Frisörhandwerk
, Unternehmen am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
, Prostitutionsgewerbe
Wichtiger Hinweis:
Es ist von höchster Wichtigkeit, die Sofortmeldungen umgehend und spätestens bei
Arbeitsaufnahme zu übermitteln. Versäumnisse können zu empfindlichen Bußgeldern
führen, sollte eine Prüfung durch den Zoll stattfinden.
Wir empfehlen Ihnen, bereits jetzt Ihre internen Prozesse zu überprüfen und
sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte zur Einhaltung dieser Regelung
rechtzeitig umgesetzt werden.