Wichtige Neuerungen im Lohn 2026
Alles, was sie als mandant wissen müssen
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Philippe Bellan-Payrault Geschäftsführer und Leiter des Kompetenzzentrums DIE Ärzteberater & Leiter des Bereichs Lohn
NeueLohnpreisliste 2025
Ab diesem Jahr gibt es eine neue Lohnpreisliste bei DIE Mittelstandsberater. Mit der Veränderung der bisherigen Preissturktur werden wir dem technischen Fortschritt gerecht und berücksichtigen auch die Mandatsgröße in unserer Abrechnung.
Ihre stetige Ansprechpartnerin
Annabell Weichselsdorfer
Steuerfachangestellte I Bereich Lohn
1
Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90€ / Std. (2025: 12,82 €); für 2027 ist eine weitere Anhebung angekündigt.
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Neue Geringfügigkeitsgrenzen (Minijob) + (Midijob)
Die monatliche Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 €/mtl. (2025: 556 €), da sie an den Mindestlohn gekoppelt ist. Diese Kopplung sorgt dafür, dass ein Minijob weiterhin zehn Wochenstunden umfassen kann, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Arbeitgeber müssen in der Praxis also keine Reduzierung der Stundenzahl vornehmen, wenn Minijobber zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt sind. Bei höherem Stundenlohn ist jedoch zu prüfen, ob die vereinbarte Arbeitszeit/das Entgelt so anzupassen ist, dass die Grenze nicht überschritten wird. Ebenso wichtig: Dokumentation der Arbeitszeiten von Minijobbern – insbesondere bei steigendem Stundenlohn – um die Einhaltung der Verdienstgrenze nachweisen zu können.
Der Übergangsbereich („Midi-Job“) erstreckt sich ab 2026 von 603,01 € bis 2.000 €/Monat.
3
Sachbezug Verpflegung
Ab dem 1. Januar 2026 wird der voraussichtliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten auf 345 €/Monat festgesetzt. Je Kalendertag sind dann anzusetzen: • Frühstück: 2,37 € • Mittag- oder Abendessen jeweils: 4,57 € → Tagesgesamtwert: 11,51 €.

4
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Folgende Arbeitgeberleistungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei: • Sachbezugswert: Freigrenze 50,00 €/Monat • Betriebsveranstaltungen: Freibetrag 110,00 € (zweimal jährlich) • Aufmerksamkeiten bei besonderem Anlass: Freigrenze 60,00 € • Betriebliche Gesundheitsförderung (präventiv): bis zu 600 €/Jahr • Job-/Deutschlandticket: vsl. Anpassung auf 63,00 €/ Monat • Kindergartenzuschuss: weiterhin in voller Höhe
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Jahresentgeltgrenzen
Arbeitnehmende, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG 77.400,00 €) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie sind entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) freiwillig versichert oder über ein privates Versicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Daran gekoppelt ist auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Für das Jahr 2026 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung wie folgt angepasst: Versicherungspflichtgrenze (JAEG): 77.400,00 € (6.450,00 €/mtl.) Beitragsbemessungsgrenze (BBGR): 101.400,00 € (8.450,00 €/ mtl.) Rentenversicherung-Beitragsbemessungsgrenze: 69.750,00 € (5.812,50 Euro/mtl.) - Krankenversicherung
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Grundfreibetrag angehoben
Der Grundfreibetrag wurde gegenüber dem Vorjahr um 252 € auf 12.348 € angehoben.
7
Kinderfreibetrag angehoben
Der Kinderfreibetrag pro Elternteil beträgt künftig 3.414 € (Anhebung um 78 €). Bei zusammenveranlagten Eltern liegt der Gesamtfreibetrag somit bei 9.756 €.
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Lohnsteuerpflicht
In den Steuerklassen 1, 2, 4, 5 und 6 wird erst ab einem monatlichen Einkommen von 1.695,83 € Lohnsteuer fällig; in Steuerklasse 3 ab einem Gehalt von 3.391,67 €.
9
Tariferhöhung MFA (Medizinische Fachangestellte)
Im Jahr 2026 steigt der Tariflohn für medizinische Fachangestellte. Ab 1.1.2026 gibt es außerdem eine Berufsjahrstufe für das 29.-32. Berufsjahr sowie eine zusätzliche Stufe ab dem 33. Berufsjahr. Wir bitten Sie, dies bei der Eingruppierung zu berücksichtigen.
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Aktivrente
Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin abhängig beschäftigt sind, gilt mit Wirkung 2026 eine steuerfreie Verdienstgrenze von bis zu 24.000 €/Jahr brutto (entspricht 2.000 €/Monat). Bei unterjährigem Eintritt in die Regelaltersgrenze erfolgt eine zeitanteilige Kürzung. Hinweis: Gilt nicht für Minijobs, Selbstständige und pensionierte Beamtinnen/Beamte. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung, bei Bedarf kann gerne ein Gesprächstermin vereinbart werden.
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Firmenwagen
Die Bruttolistenpreisgrenze für die Versteuerung der reinen E-Autos wurde wie folgt angepasst: Anschaffung I Bruttolistenpreis I Versteuerung 01.07.2025-31.12.2025 Listenpreis < 100.000,00 € 0,25 % 01.07.2025-31.12.2030 Listenpreis > 100.000,00 € 0,5 %
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Fahrtkosten
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten außerhalb der Wege Wohnung ↔ erste Tätigkeitsstätte sind als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig oder alternativ mit pauschalen Kilometersätzen: 0,30 €/km (für PKW) bzw. 0,20 €/km (für andere motorbetriebene Fahrzeuge). Wird dem Arbeitnehmer ein KFZ vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt (z. B. Poolfahrzeug), darf der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstatten.
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Entfernungspauschale
Ab 1.1.2026 wird die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer ausgeweitet. Diese Regelung gilt auch bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.
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Sofortmeldepflicht für Berufe in Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit
Was bedeutet das für Sie? In allen betroffenen Wirtschaftsbereichen müssen Arbeitgeber vor der offiziellen Anmeldung ihrer Beschäftigten bei der DRV eine sogenannte Sofortmeldung abgeben, sobald die Arbeitsaufnahme erfolgt. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Aushilfskräften und geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten.
Betroffene Branchen: Baugewerbe , Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (z.B. Hotels, Pensionen) , Personenbeförderungsgewerbe (z.B. Bus-, Bahn-, Taxiunternehmen) , Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe , Schaustellergewerbe , Forstwirtschaft , Gebäudereinigungsgewerbe , Wach- und Sicherheitsgewerbe , Fleischwirtschaft , Frisörhandwerk , Unternehmen am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen , Prostitutionsgewerbe
Wichtiger Hinweis: Es ist von höchster Wichtigkeit, die Sofortmeldungen umgehend und spätestens bei Arbeitsaufnahme zu übermitteln. Versäumnisse können zu empfindlichen Bußgeldern führen, sollte eine Prüfung durch den Zoll stattfinden. Wir empfehlen Ihnen, bereits jetzt Ihre internen Prozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte zur Einhaltung dieser Regelung rechtzeitig umgesetzt werden.
Wir begleiten Sie steuerlich und unternehmerisch ins 22. Jahrhundert!
Kontakt
Nadine Geis
Customer Happiness